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   BVerwG, 11.01.2012 - 2 WD 40.10   

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BVerwG, 11.01.2012 - 2 WD 40.10 (https://dejure.org/2012,1104)
BVerwG, Entscheidung vom 11.01.2012 - 2 WD 40.10 (https://dejure.org/2012,1104)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Januar 2012 - 2 WD 40.10 (https://dejure.org/2012,1104)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 38 Abs 1 WDO 2002, § 58 Abs 7 WDO 2002, § 62 Abs 3 S 3 WDO 2002, § 10 Abs 1 SG, § 13 Abs 1 SG
    Doppelzahlung von Kindergeld; Steuerhinterziehung; besonders hoher Schaden; Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen

  • Wolters Kluwer

    Disziplinarverfahren für einen Berufssoldaten wegen Steuerhinterziehung durch jeweils doppelten Kindergeldbezug für beide Kinder

  • rewis.io

    Doppelzahlung von Kindergeld; Steuerhinterziehung; besonders hoher Schaden; Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; AO § 69
    Disziplinarverfahren für einen Berufssoldaten wegen Steuerhinterziehung durch jeweils doppelten Kindergeldbezug für beide Kinder

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Steuerhinterziehung durch Soldaten - Die Folgen im Disziplinarverfahren

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Steuerhinterziehung durch Soldaten - Die Bewertung der Tat im Disziplinarverfahren

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 04.05.2011 - 2 WD 2.10

    Soldat auf Zeit (Stabsunteroffizier, jetzt: der Reserve); eigenmächtige

    Auszug aus BVerwG, 11.01.2012 - 2 WD 40.10
    Eine solche Dienstpflichtverletzung und die daraus folgende Beschädigung seiner persönlichen Integrität haben damit erhebliche Bedeutung für die militärische Verwendungsfähigkeit des Soldaten (vgl. dazu Urteil vom 4. Mai 2011 - BVerwG 2 WD 2.10 - juris Rn. 28 m.w.N.).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das festgestellte Verhalten dazu geeignet war (stRspr, z.B. Urteile vom 13. Januar 2011 - BVerwG 2 WD 20.09 - juris m.w.N - und vom 4. Mai 2011 - a.a.O. - Rn. 29).

    Es reicht das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrades aus (vgl. Urteile vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 WD 7.08 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 25 m.w.N., vom 13. Januar 2011 - a.a.O. und vom 4. Mai 2011 - a.a.O. Rn. 30).

    Während erstere neben Abschreckung und Besserung der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, ist die disziplinarische Ahndung darauf ausgerichtet, unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, indem sie denjenigen, der die ihm obliegenden Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, entweder durch eine erzieherische Maßnahme zu künftig pflichtgemäßem Verhalten mahnt oder ihn aus dem Dienstverhältnis entfernt bzw. die sonst gebotene Höchstmaßnahme ausspricht (vgl. Urteile vom 13. Januar 2011 - BVerwG 2 WD 20.09 - juris, m.w.N. und vom 4. Mai 2011 - BVerwG 2 WD 2.10 - juris Rn. 51).

  • BVerwG, 13.01.2011 - 2 WD 20.09

    Dienstvergehen; Bereich der Beschaffung und Materialbewirtschaftung;

    Auszug aus BVerwG, 11.01.2012 - 2 WD 40.10
    Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das festgestellte Verhalten dazu geeignet war (stRspr, z.B. Urteile vom 13. Januar 2011 - BVerwG 2 WD 20.09 - juris m.w.N - und vom 4. Mai 2011 - a.a.O. - Rn. 29).

    Es reicht das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrades aus (vgl. Urteile vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 WD 7.08 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 25 m.w.N., vom 13. Januar 2011 - a.a.O. und vom 4. Mai 2011 - a.a.O. Rn. 30).

    Während erstere neben Abschreckung und Besserung der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, ist die disziplinarische Ahndung darauf ausgerichtet, unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, indem sie denjenigen, der die ihm obliegenden Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, entweder durch eine erzieherische Maßnahme zu künftig pflichtgemäßem Verhalten mahnt oder ihn aus dem Dienstverhältnis entfernt bzw. die sonst gebotene Höchstmaßnahme ausspricht (vgl. Urteile vom 13. Januar 2011 - BVerwG 2 WD 20.09 - juris, m.w.N. und vom 4. Mai 2011 - BVerwG 2 WD 2.10 - juris Rn. 51).

  • BVerwG, 11.06.2008 - 2 WD 11.07

    Umzugskostenvergütung; Mietentschädigung; falsche Angaben; Betrug; treues Dienen;

    Auszug aus BVerwG, 11.01.2012 - 2 WD 40.10
    Verwiesen wird auf das Urteil des Senats vom 11. Juni 2008 - BVerwG 2 WD 11.07 - und die Rechtsprechung des Disziplinarsenats zur Maßnahmebemessung bei Steuerhinterziehungen durch Beamte.

    Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten ("Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bundeswehr", vgl. dazu Urteil vom 11. Juni 2008 - BVerwG 2 WD 11.07 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26 m.w.N.).

    Denn auf ihrer Grundlage müssen im Frieden und erst recht im Einsatzfall gegebenenfalls Entschlüsse von erheblicher Tragweite gefasst werden (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Urteil vom 11. Juni 2008 - BVerwG 2 WD 11.07 - m.w.N. ).

  • BVerwG, 08.09.2004 - 1 D 18.03

    Beamter des gehobenen Dienstes; Hinterziehung von Einkommen- und Gewerbesteuer

    Auszug aus BVerwG, 11.01.2012 - 2 WD 40.10
    Nach der ständigen Rechtsprechung des für Beamtendisziplinarsachen zuständigen Disziplinarsenats (z.B. Urteil vom 8. September 2004 - BVerwG 1 D 18.03 - Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 7 m.w.N.) handelt es sich deshalb aus disziplinarischer Sicht bei einer Steuerhinterziehung nicht um ein "Kavaliersdelikt", sondern um eine regelmäßig schwerwiegende Verfehlung.

    In Fällen der Steuerhinterziehung durch Beamte ist demzufolge der Ausspruch einer Dienstgradherabsetzung indiziert, wenn der Umfang der hinterzogenen Steuern besonders hoch ist - sich im fünf- oder sechsstelligen Betragsbereich bewegt - oder wenn mit dem Fehlverhalten zusätzliche schwerwiegende Straftatbestände oder andere nachteilige Umstände von erheblichem Eigengewicht verbunden sind (vgl. Urteil vom 8. September 2004 a.a.O.).

  • BVerfG, 06.05.2008 - 2 BvR 336/07

    Weitergabe von im Rahmen einer Selbstanzeige offenbarten Daten an Dienstherrn mit

    Auszug aus BVerwG, 11.01.2012 - 2 WD 40.10
    Eine Steuerhinterziehung stellt im Hinblick auf den dem Staat verursachten Schaden ein schweres Wirtschaftsdelikt dar (vgl. zum Beamtendisziplinarrecht z.B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 336/07 - NJW 2008, 3489 ; BVerwG, Urteil vom 9. November 1994 - BVerwG 1 D 57.93 - BVerwGE 103, 184 und Beschluss vom 5. März 2010 - BVerwG 2 B 22.09 - Buchholz 235.2 LandesdisziplinarG Nr. 10 = NJW 2010, 2229 ).
  • BVerwG, 10.02.2010 - 2 WD 9.09

    Auswirkung; außerdienstlich; Baumarkt; Beförderungsverbot; Bemessungskriterium;

    Auszug aus BVerwG, 11.01.2012 - 2 WD 40.10
    Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. Urteile vom 14. Oktober 2009 - BVerwG 2 WD 16.08 - Buchholz 449 § 17 SG Nr. 43 Rn. 75 und vom 10. Februar 2010 - BVerwG 2 WD 9.09 - juris Rn. 35) von einem zweistufigen Prüfungsschema aus:.
  • BVerwG, 05.03.2010 - 2 B 22.09

    Disziplinarverfahren gegen Steuerbeamten; Beamtenbeisitzer im gerichtlichen

    Auszug aus BVerwG, 11.01.2012 - 2 WD 40.10
    Eine Steuerhinterziehung stellt im Hinblick auf den dem Staat verursachten Schaden ein schweres Wirtschaftsdelikt dar (vgl. zum Beamtendisziplinarrecht z.B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 336/07 - NJW 2008, 3489 ; BVerwG, Urteil vom 9. November 1994 - BVerwG 1 D 57.93 - BVerwGE 103, 184 und Beschluss vom 5. März 2010 - BVerwG 2 B 22.09 - Buchholz 235.2 LandesdisziplinarG Nr. 10 = NJW 2010, 2229 ).
  • BVerwG, 09.11.1994 - 1 D 57.93

    Disziplinarrecht: Steuerhinterziehung und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei

    Auszug aus BVerwG, 11.01.2012 - 2 WD 40.10
    Eine Steuerhinterziehung stellt im Hinblick auf den dem Staat verursachten Schaden ein schweres Wirtschaftsdelikt dar (vgl. zum Beamtendisziplinarrecht z.B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 336/07 - NJW 2008, 3489 ; BVerwG, Urteil vom 9. November 1994 - BVerwG 1 D 57.93 - BVerwGE 103, 184 und Beschluss vom 5. März 2010 - BVerwG 2 B 22.09 - Buchholz 235.2 LandesdisziplinarG Nr. 10 = NJW 2010, 2229 ).
  • BVerwG, 21.06.2011 - 2 WD 10.10

    Wiederholte versuchte und vollendete Steuerhinterziehung; Zigarettenschmuggel;

    Auszug aus BVerwG, 11.01.2012 - 2 WD 40.10
    aaa) Fügt ein Staatsdiener dem Staat durch eine schwere Wirtschaftsstraftat, insbesondere eine Steuerhinterziehung, einen besonders hohen Schaden zu, ist Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen grundsätzlich die Dienstgradherabsetzung (vgl. Urteil vom 21. Juni 2010 - BVerwG 2 WD 10.10 - juris Rn. 41):.
  • BVerwG, 31.05.2011 - 2 WD 4.10

    Militärischer Vorgesetzter; wiederholte vorsätzliche Verstöße gegen die

    Auszug aus BVerwG, 11.01.2012 - 2 WD 40.10
    Zwar hat sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Urteile vom 14. November 2001 - BVerwG 2 WD 30.01 - Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 44 und vom 31. Mai 2011 - BVerwG 2 WD 4.10 - juris Rn. 45 m.w.N.) ein Vorgesetzter, der gegenüber seinen Vorgesetzten oder Dienststellen der Bundeswehr unwahre Erklärungen abgegeben hat, in seinem Status disqualifiziert und deshalb grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung verwirkt; hat er sich durch die unwahren Angaben eine ungerechtfertigte berufliche oder finanzielle Besserstellung erschleichen wollen, ist Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme (so bereits die ständige Rechtsprechung des Bundesdisziplinarhofs, z.B. Urteil vom 6. Mai 1963 -WD 32/63 m.w.N.; vgl. auch Dau, WDO, 5. Aufl. 2009, § 38 Rn. 26).
  • BVerwG, 14.10.2009 - 2 WD 16.08

    Anspruch eines Berufssoldaten auf eine bestimmte fachliche oder örtliche

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.01.2010 - 4 K 1507/09

    Doppelter Bezug von Kindergeld kann als Steuerhinterziehung bewertet werden.

  • BVerwG, 14.11.2001 - 2 WD 30.01
  • FG Hessen, 15.02.2011 - 5 K 341/09

    Steuerhinterziehung bei doppelter Auszahlung von Kindergeld

  • BVerwG, 25.06.2009 - 2 WD 7.08

    S 4-Versorgungsoffizier im Beschaffungswesen; Betrügereien gegenüber der

  • BVerwG, 23.09.2008 - 2 WD 18.07
  • BVerwG, 19.08.2009 - 2 WD 31.08

    Aufhebung eines Urteils; Zurückverweisung der Sache; schwerer Verfahrensfehler;

  • BVerwG, 24.11.2015 - 2 WD 15.14

    Entfernung aus dem Dienstverhältnis; Steuerhinterziehung; mehrfache

    Zwar kann die Wahrheitspflicht grundsätzlich nicht durch Unterlassen verletzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2012 - 2 WD 40.10 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 34 Rn. 41).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das festgestellte Verhalten dazu geeignet war (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2012 - 2 WD 40.10 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 34 Rn. 24 m.w.N.).

    Eine solche Dienstpflichtverletzung und die daraus folgende Beschädigung seiner persönlichen Integrität haben damit erhebliche Bedeutung für die militärische Verwendungsfähigkeit des Soldaten (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2012 - 2 WD 40.10 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 34 Rn. 23 m.w.N.).

    In Fällen der Steuerhinterziehung durch Bedienstete ist demzufolge der Ausspruch einer Dienstgradherabsetzung indiziert, wenn der Umfang der hinterzogenen Steuern besonders hoch ist - sich im fünf- oder sechsstelligen Betragsbereich bewegt - oder wenn mit dem Fehlverhalten zusätzliche schwerwiegende Straftatbestände oder andere nachteilige Umstände von erheblichem Eigengewicht verbunden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2012 - 2 WD 40.10 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 34 Rn. 37).

  • VG München, 25.07.2016 - M 13 DK 15.3201

    Dienstvergehen - Doppelter Kindergeldbezug

    Eine als innerdienstlich zu qualifizierende Pflichtverletzung ist damit mangels materiellem Dienstbezug zu verneinen (ebenso OVG NW, U.v. 18.11.2015 - 3d A 105/12.BDG - juris Rn. 73 f.; in diese Richtung auch BVerwG, U.v. 11.1.2012 - 2 WD 40/10 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 34 Rn. 23, wonach das Revisionsgericht von der "rechtsfehlerhaften" - sic! - Verletzung der innerdienstlichen Wahrheitspflicht auszugehen hat).

    Zwar weist der Kläger insoweit zu Recht darauf hin, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung die (außerdienstliche) Steuerhinterziehung als schweres Wirtschaftsdelikt eingestuft wird, das regelmäßig eine disziplinarische Ahndung rechtfertigt (BVerwG, U.v. 11.1.2012 - 2 WD 40/10 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 34 Rn. 37; ebenso BayVGH, U.v. 6.12.2013 - 16a D 134/12 - juris Rn. 78; vgl. auch OVG NW, U.v. 18.11.2015 - 3d A 105/12.BDG - juris Rn. 91).

    Damit ist über die regelmäßig gebotene Zurückstufung hinaus (vgl. insoweit BVerwG, U.v. 11.1.2012 a.a.O. Rn. 37: "Dienstgradherabsetzung indiziert"; BayVGH, U.v. 6.12.2013 a.a.O. Rn. 79: "Zurückstufung angemessen"; OVG NW, U.v. 18.11.2015 a.a.O.: "grundsätzlich von (...) Zurückstufung auszugehen") die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ausgeschlossen, soweit nicht mit der Straftat besondere weitere belastende Umstände verbunden sind.

    Die vom 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts vertretene Auffassung, nach der bereits ein fünfstelliger Betrag, d.h. Beträge aber bereits 10.000,-- EUR als besonders erschwerend zu berücksichtigen sind (BVerwG, U.v. 11.1.2012 - 2 WD 40/10 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 34 Rn. 37) setzt dagegen die Grenze, ab der die Verhängung der Höchstmaßnahme indiziert ist, als zu niedrig an.

  • BVerwG, 10.02.2016 - 2 WD 4.15

    Reservist; Betrug; Unterhaltssicherung; Verdienstausfallentschädigung; Wehrübung;

    Eine solche wird im Regelfall mit einer Dienstgradherabsetzung geahndet, wenn der Umfang der hinterzogenen Steuern besonders hoch ist, d.h. sich im fünf- oder sechsstelligen Betragsbereich bewegt (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Juni 2011 - 2 WD 10.10 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 8 Rn. 41 und vom 11. Januar 2012 - 2 WD 40.10 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 34 Rn. 37).
  • BVerwG, 19.05.2016 - 2 WD 13.15

    Überlange Verfahrensdauer; Verfahrenshindernis; Milderungsgrund; Entzug aus

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das festgestellte Verhalten dazu geeignet war (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2012 - 2 WD 40.10 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 34 Rn. 24 m.w.N.).
  • BVerwG, 18.04.2013 - 2 WD 16.12

    Zugriff; Zugriffsobjekt; Entsorgung; anvertraut; Anvertrautsein; Materialgruppe;

    Dies wäre erst bei einer Schadenssumme im fünf- oder sechsstelligen Betragsbereich in Betracht zu ziehen (vgl. Urteile vom 21. Juni 2011 - BVerwG 2 WD 10.10 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 7 Rn. 41 und vom 11. Januar 2012 - BVerwG 2 WD 40.10 - juris Rn. 37).
  • BVerwG, 27.09.2012 - 2 WD 22.11

    Offizierheimgesellschaft; OHG; Geschäftsführer; Kameradendiebstahl; Griff in die

    Ein besonders hoher Schaden, der im Falle einer Steuerhinterziehung durch einen den Dienstherrn schädigenden Staatsdiener rechtfertigt, die Dienstgradherabsetzung als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zu betrachten, liegt bei einer Schadenssumme im fünf- oder sechsstelligen Betragsbereich vor (vgl. Urteile vom 21. Juni 2011 - BVerwG 2 WD 10.10 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 7 Rn. 41 und vom 11. Januar 2012 - BVerwG 2 WD 40.10 - juris Rn. 37).
  • BVerwG, 14.02.2019 - 2 WD 18.18

    Belassung eines Dienstgrades; Entfernung; Mannschaftssoldat; Milderungsgründe in

    Zwar verlangt diese Schadenshöhe noch nicht für sich genommen die Verhängung der Höchstmaßnahme (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Juni 2011 - 2 WD 10.10 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 8 Rn. 41, vom 11. Januar 2012 - 2 WD 40.10 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 34 Rn. 37 und vom 18. April 2013 - 2 WD 16.12 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 43 Rn. 75).
  • VGH Bayern, 06.12.2013 - 16a D 12.1815

    Disziplinarrecht; Oberstudienrätin (BesGr. A 14); außerdienstliches

    Während der 2. Wehrdienstsenat des BVerwG hierbei von einem fünf- oder sechsstelligen Betragsbereich ausgeht (vgl. U.v. 21.6.2011 - 2 WD 10/10 - juris Rn. 41; U.v. 11.1.2012 - 2 WD 40/10 - juris Rn. 37), nimmt der 2. Revisionssenat des BVerwG eine außergewöhnliche Höhe des Hinterziehungsbetrags nunmehr bei einem sechsstelligen DM-Betrag an (U.v. 28.7.2011 a.a.O.), was einem Betrag von 51.129,19 EUR entspricht (vgl. Senat U.v. 15.2.2012 a.a.O.).
  • BVerwG, 15.05.2014 - 2 WD 3.13

    Herabsetzung eines früheren Soldaten wegen eines Dienstvergehens in den

    Denn die Hemmschwelle zur aktiven Lüge ist höher als die zum Unterlassen einer Meldung und daher nur durch ein Mehr an "krimineller Energie" zu überwinden (Urteil vom 11. Januar 2012 - BVerwG 2 WD 40.10 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 34 Rn. 41).
  • VGH Bayern, 06.12.2013 - 16a D 12.134

    Disziplinarrecht; Oberstudienrat (BesGr. A 14); außerdienstliches Dienstvergehen;

    Während der 2. Wehrdienstsenat des BVerwG hierbei von einem fünf- oder sechsstelligen Betragsbereich ausgeht (vgl. U.v. 21.6.2011 - 2 WD 10/10 - juris Rn. 41; U.v. 11.1.2012 - 2 WD 40/10 - juris Rn. 37), nimmt der 2. Revisionssenat des BVerwG eine außergewöhnliche Höhe des Hinterziehungsbetrags nunmehr bei einem sechsstelligen DM-Betrag an (U.v. 28.7.2011 a.a.O.), was einem Betrag von 51.129,19 EUR entspricht (vgl. Senat U.v. 15.2.2012 a.a.O.).
  • VGH Bayern, 27.09.2013 - 16a D 12.713

    Disziplinarrecht; Justizhauptsekretär (BesGr. A 8); Einkommen- und

  • VG Münster, 09.06.2015 - 13 K 692/14
  • VG Berlin, 11.09.2012 - 85 K 10.11

    Entfernung des Beamten aus dem Dienst wegen erheblicher unentschuldigter

  • VG Berlin, 11.09.2012 - 85 K 6.11

    Zum Disziplinarmaß bei Steuerhinterziehung durch doppelten Kindergeldbezug, hier:

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